Rechtsprechung
VG Potsdam, 04.05.2000 - 4 L 249/00.A |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anordnung der Aussetzung der Abschiebung; Täuschung über die tatsächliche Staatsangehörigkeit; Unverwertbarkeit eines eingeholten Sachverständigengutachtens über eine Sprachanalyse; Offenlegung der Identität des Gutachters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90
Akteneinsichtsrecht
Auszug aus VG Potsdam, 04.05.2000 - 4 L 249/00
Zur Effektivität des Rechtsschutzes gegenüber der öffentlichen Gewalt gehört es, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen kann (BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, NJW 2000, 1175 (1176) [BVerfG 27.10.1999 - 1 BvR 385/90]).Unabhängig von der Vereinbarkeit dieser Regelung mit Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, NJW 2000, 1175) hat der Antragsgegner hier ein derartiges Geheimhaltungsinteresse dem Gericht nicht hinreichend substantiiert dargetan.
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93
Flughafenverfahren
Auszug aus VG Potsdam, 04.05.2000 - 4 L 249/00
Ernsthafte Zweifel i.S.d. § 36 Abs. 4 AsylVfG liegen hier vor, denn es sprechen derzeit erhebliche Gründe dafür, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (194) [BVerfG 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93]). - BVerwG, 13.03.1992 - 4 B 39.92
Aufklärungspflicht - Gutachterliche Stellungnahme
Auszug aus VG Potsdam, 04.05.2000 - 4 L 249/00
Die Kontrolle der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 und 4 AsylVfG kann dabei unter Verwendung von Sachverständigengutachten erfolgen, die der Beklagte im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39/92 - NVwZ 1993, 238;… Kopp, VwGO, § 98 Rn. 15 m.w.N.). - BVerwG, 26.06.1992 - 4 B 1.92
Bundesfernstraße - Teilabschnitte - SachverständigengutachtenPlanfeststellung
Auszug aus VG Potsdam, 04.05.2000 - 4 L 249/00
Die Verwendung und Verwertung dieses Sachverständigengutachtens ist dabei nur zulässig, wenn der Sachverständige erkennbar über die nötige Sachkunde verfügt und keine ernsthaften Zweifel an seiner Unparteilichkeit besteht (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 26.6.1992 - 4 B 1-11/92 u.a., Buchholz 407.4 FStrG Nr. 89).
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2012 - 2 B 13.11
Aufenthaltserlaubnis; tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise; Passlosigkeit; …
cc) Angesichts dieses Ergebnisses kommt es nicht mehr darauf an, ob die Teilnahme an der angeordneten Sprachaufzeichnung dem Kläger zu 1. auch im Hinblick darauf nicht zugemutet werden konnte, dass der Beklagte der Bitte der Kläger um vorherige Benennung der Person des Sprachgutachters und Darlegung seiner fachlichen Qualifikation nicht nachgekommen ist, sondern sich darauf beruft, dass die Sprachgutachten nach dem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geübten Verfahren anonym blieben (vgl. dazu etwa VG Regensburg, Beschluss vom 9. August 2006 - RO 9 S 06.30208 - juris; a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 4. Mai 2000 - 4 L 249/00.A - bei juris; Jobs, ZAR 2001, 173 ff.). - OVG Sachsen, 09.01.2018 - 5 A 696/16
Zulassen eines Rückschlusses auf die Staatsangehörigkeit eines Flüchtlings durch …
Der weiter vom Verwaltungsgericht für eine abweichende Ansicht zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Mai 2000 - 4 L 249/00.A - bezieht sich zum einen ausschließlich auf den vorläufigen Rechtsschutz. - VG Freiburg, 09.09.2003 - A 1 K 11256/03
Bestätigung der Asylablehnung - Begründung des Gerichts
Das Bundesamt hat seine Überzeugung davon, dass der Antragsteller nicht -- wie er fest behauptet -- aus Kamerun sondern aus Nigeria komme, nämlich entscheidend auf eine unter dem 03.07.2003 erstellte Sprachanalyse (eines anonymisierten westafrikanischen Professors für Englisch und Linguistik; zum Gesichtspunkt der Anonymität des Analysten vgl. ferner VG Potsdam, Beschl. v. 04.05.2000 -- 4 L 249/00.A -- JURIS) gestützt; diese wiederum ordnet die Herkunft des Antragstellers mit Sicherheit Nigeria zu und schließt jedes andere Land aus.